In den USA wird wieder demonstriert. Auf den Schildern steht: Mein Körper, meine Entscheidung. In Deutschland wird über die Abschaffung des Paragrafen 219 a diskutiert.
Worum geht es im § 219 a?
Simpel gesprochen geht es im umstrittenen Paragrafen 219a nicht um das Recht, über den Schwangerschaftsabbruch selbst zu entscheiden, sondern lediglich um das Verbot der Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft. Das Gesetz kann man auch im Internet nachlesen: Ich habe es auf gesetze-im-internet.de nachgelesen.
Genau besagt das Gesetz, dass es verboten ist, den Schwangerschaftsabbruch und die Mittel dazu öffentlich, in einer Versammlung oder durch die Verbreitung eines Inhalts anzubieten, anzukündigen, anzupreisen oder Erklärungen dazu bekanntzugeben.
Ausnahmen gelten für gesetzlich anerkannte Beratungsstellen, die darüber informieren, wie ein Schwangerschaftsabbruch nach § 218 Abs. 1 bis 3 vorgenommen werden kann.
Auch darf auf die Tatsache hingewiesen werden, dass ein Schwangerschaftsabbruch nach § 218 Abs. 1 bis 3 vorgenommen werden kann. Ebenso darf man auf Informationen der Bundes- und Landesbehörde hinweisen sowie Beratungsstellen.
Solange also ein Mediziner nicht eine vom Gesetz her anerkannte Beratungsstelle ist, darf er nur auf Informationen oder Beratungsstellen hinweisen, nicht aber ein Beratungsgespräch selbst führen.
Die Debatte
Es dreht sich in der Debatte vielmehr nicht darum, ob ein Schwangerschaftsabbruch straflos bleibt. Das regelt § 218 Abs. 1 bis 3, was hier nachzulesen ist.
Die Ampel-Koalition will mit der Streichung des § 219a erreichen, dass Ärzte nicht mehr rechtlich belangt werden können, wenn sie öffentlich über Schwangerschaftsabbrüche informieren. Somit könnten sie zum Beispiel im Internet Informationen bereit stellen oder ihre Dienste anbieten.
Die FDP, insbesondere Bundesjustizminister Marco Buschmann, spricht sich dabei für diesen „wichtigen Schritt für die Selbstbestimmung der Frauen in Deutschland aus“ (siehe Bayerischer Rundfunk). Somit sollen sich Frauen „bestmöglich informieren können“. Mit Änderungen im Heilmittelwerbegesetz soll dagegen verhindert werden, dass Werbung für Schwangerschaftsabbrüche weite Kreise zieht.
Die Union dagegen möchte einen eigenen Antrag in den Bundestag einbringen. Sie spricht sich für die Beibehaltung des § 219a aus. Eine Abschaffung würde den Schwangerschaftsabbruch einem anderen medizinischen Eingriff gleichsetzen. Bereits würden Frauen genügend Informationen erhalten, wie und unter welchen Umständen ein Schwangerschaftsabbruch ohne Strafverfolgung möglich sei.
Dennoch spricht sich auch die Union dafür aus, dass Ärzte auf ihrer Homepage darüber informieren, dass sie abtreiben – jedoch nicht über das wie. Wenn der § 219a gestrichen würde, würde das gesamte Gefüge, in das dieser eingebettet ist, zusammenfallen. Frau Winkelmeier-Becker (CDU) betont den Schutz des ungeborenen Kindes und die Wichtigkeit der verpflichtenden Beratung: „Wenn es auch Anzeigen gibt, wo es darum geht: ‚Bei uns geht es am schnellsten, gibt es die wenigsten Probleme, ist es am günstigsten.‘ Das sind Aspekte, die in diesem existenziellen Konflikt falsche Signale setzen und sagen, dass es etwas völlig Normales und eine Leichtigkeit ist“ (siehe Tagesschau).
Die Parteien der Ampel-Koalition dagegen meinen, dass die Union hier Dinge vermische. Der Schwangerschaftsabbruch werde nicht wie eine medizinische Behandlung wie alle anderen behandelt. Es gehe vielmehr um eine Information. Wegen des Berufsrechts würden Ärzte weiterhin keine Werbung machen können.
Mögliche Folgen
Nach der ersten Lesung im Bundestag, die am 12. Mai stattfand, sollen noch weitere Schritte stattfinden. Im Koalitionsvertrag ist unter anderem die Rede davon, dass Schwangerschaftsabbrüche auch außerhalb des Strafrechts geregelt werden könnten. Somit würden Schwangerschaftsabbrüche legalisiert und es würde nicht mehr „nur“ um eine Information gehen.
Recht am eigenen Körper vs. Recht auf Leben
In der Debatte und in der öffentlichen Diskussion steht im Mittelpunkt der Rechtfertigung für einen Schwangerschaftsabbruch das Recht auf den eigenen Körper. Ich möchte hier nicht das Leid von ungewollt Schwangeren herunterspielen. Dennoch bleibt es für mich eine große Gewissensfrage:
Wie kann man über ein Recht auf seinen eigenen Körper sprechen, wenn man ein ungeborenes und wehrloses Kind tötet? Hat dieses Kind nicht ein Recht auf Leben? Hat nicht auch ein ungeborenes die Würde eines Menschen?
Würde der Schwangerschaftsabbruch legalisiert, würden die Grundlagen des Grundgesetzes („Die Würde des Menschen ist unantastbar“ § 1 des Grundgesetzes – https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html und „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“ § 2 Abs. 2 des Grundgesetzes – https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html) angegriffen werden.
Die Abschaffung des § 219 a wäre ein erster Schritt in die Legalisierung des Schwangerschaftsabbruchs. Die Legalisierung jedoch stände im Widerspruch mit unserem Grundgesetz. Wenn dieser Schritt gegangen wäre, wird es immer leichter fallen, die gesetzlichen Bestimmungen für einen Schwangerschaftsabbruch aufzuweichen. Wo ist dann das Ende? Wird das ungeborene Leben irgendwann nicht mehr geschützt? Kann es ein Recht auf Abtreibung geben? Was passiert dann mit unseren Grundgesetzen?